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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er eine zwischen Metallpfosten gespannte Kette nicht hinreichend deutlich markiert.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals 8-jährige Kläger war im Oktober 2016 mit seinem Vater auf dem Gehweg zwischen der Hornschuchpromenade und der Königswarterstraße in Fürth unterwegs. Vor dem Straßenübergang zur Königswarterstraße blieb er stehen, entdeckte das Fahrzeug seines Vaters, welches auf einem Parkplatz unmittelbar gegenüber geparkt war, und rannte los. Der Kläger vergewisserte sich noch, dass kein Fahrzeug auf der Königswarterstraße unterwegs war. Er übersah jedoch eine Kette, welche entlang des Gehweges, auf dem er sich befand, gespannt war, und rannte gegen diese, wodurch er stürzte. Diese Kette hatte in etwa die gleiche Farbe wie der Straßenbelag. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es bereits vollständig dunkel. Der Kläger wurde durch den
Der Kläger war der Meinung, dass die Stadt Fürth als Straßenbaulastträgerin die Kette entweder hätte markieren oder aber besser beleuchten müssen. Diese sei für ihn überhaupt nicht erkennbar gewesen. Er habe auch nicht sehen können, dass man die Straße nur zwischen zwei "rot-weiß" markierten Pfosten überqueren dürfe, zwischen welchen keine Kette gespannt war.
Die beklagte Stadt Fürth trägt vor, dass der Bereich, in welchem der Kläger die Straße überqueren wollte, gerade nicht dafür vorgesehen sei. Deshalb sei dort auch die Kette gespannt. Durch die Straßenlaternen sei ausreichend erkennbar, dass zwischen den Pfosten eine Metallkette gespannt sei. Der aufsichtspflichtige Vater hätte das Kind darüber hinaus an der Hand nehmen müssen, damit dieses nicht einfach über die Straße rennen könne. Schließlich sei auf jeden Fall von einem erheblichen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth erklärte die Klage dem Grunde nach zum Teil für gerechtfertigt; der Kläger müsse sich aber ein
Der Kläger müsse sich aber trotz seines Alters ein
Eine Verpflichtung des Vaters, das Kind an die Hand zu nehmen, habe nicht bestanden, da der Kläger bereits acht Jahre alt gewesen sei und man sich auf einem Fußweg befunden habe. Kinder müssten in dem Alter nach und nach zur Selbständigkeit erzogen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28355
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