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Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach 5-jährige Kinder noch nicht mit dem Fahrrad auf die Straße dürfen, gibt es nicht. Zu dieser Klarstellung sah sich das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess veranlasst. Ob Eltern es verantworten können, ihr Kind in diesem Alter schon am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Reife des Kindes und vom Grad der Gefährdung.
Im konkreten Fall verneinten die Richter eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht und wiesen die Schadensersatzklage eines Autobesitzers gegen eine Mutter ab. Die Beklagte hatte ihren 5 ½ Jahre alten Sohn auf einen Fahrradausflug mitgenommen. Dabei führte sie ihr Weg auch auf eine zwar öffentliche, aber verkehrsarme Straße im Ortsbereich. Die Frau fuhr voraus, das Kind radelte einige Meter hinter ihr her. Als der Junge anhalten sollte, kam er plötzlich ins Straucheln und stieß mit seinem Kinderfahrrad gegen ein am Straßenrand geparktes Auto. Am PKW entstand ein Sachschaden von über 5.000 DM.
Seinen Schaden wollte der Geschädigte verständlicherweise von den Verantwortlichen ersetzt haben. Aber von wem?
Vom Kind selber war von vornherein nichts zu holen. Das ergibt sich aus § 828 BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch). "Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich", heißt es dort klipp und klar. Besondere Umstände, die aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine andere Entscheidung zugelassen hätten, lagen nicht vor.
Somit blieb dem Autobesitzer nur e i n e Chance, seinen Schaden von der Gegenseite ersetzt zu bekommen: Er musste der Mutter des Kindes eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht nachweisen.
Der Geschädigte versuchte dies zwar, doch vergebens.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth bescheinigte der Frau, ihren 5jährigen Sohn altersgerecht beaufsichtigt zu haben. Der Junge habe das Radfahren schon recht sicher beherrscht. Sie habe es daher verantworten können, mit ihm auf der verkehrsarmen öffentlichen Straße zu fahren. Da weder ein Rad- noch ein Fußgängerweg vorhanden war, durfte das Kind die Fahrbahn benutzen. Während der Fahrt hielt die Mutter stets Kontakt zu ihrem Sohn und gab ihm die nötigen Anweisungen. Den Unfall selbst habe die Mutter weder voraussehen und noch verhindern können, befanden die Richter.
Damit stand fest, dass der Schaden am PKW nicht auf einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht beruhte. Das Landgericht wies deshalb die Schadensersatzklage des Autobesitzers als unbegründet ab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung OLG Nürnberg
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