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Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zum Kindergarten einen jahrelang bekannten Weg alleine vorausfahrenlassen, kann keine Verletzung der Aussichtspflicht vorgeworfen werden, wenn das Fahrrad bei einem Gedränge vor dem Kindergarten umstürzt und gegen ein Auto fällt. Bei Kindern bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen. Die Aufsichtspflicht kann nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass ein Elternteil permanent die Lenkstange des Kinderrades hält. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr die Ehefrau des Besitzers eines Mercedes-Benz an einem Morgen im November 2009 von der Ludwigstraße in den Walter-Klingenbeck-Weg in München, um auf einem dortigen Parkplatz das
Dieses Geld wollte der Eigentümer des Autos von dem Vater der 5-jährigen Radlerin ersetz bekommen. Dieser habe schließlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mädchen sei schon von der Ludwigstraße bis zum
Das stimme gar nicht, entgegnete der Vater. Erstens sei er mit seinen Töchtern aus der Kaulbachstraße gekommen. Außerdem fahre seine 5-jährige Tochter schon eine Weile allein. Er hätte sie stets ermahnt, vorsichtig zu sein. Im konkreten Fall habe es ein Gedränge gegeben und nur deshalb sei das
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Vater Recht und wies die Klage ab. Zwar stünde fest, dass das
Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens. Insgesamt sei das zu tun, was verständige
Im vorliegenden Fall sei die Tochter bereits etwas über 5 Jahre gewesen und sei seit ca. 2 ½ Jahren Rad gefahren. Vorher habe sie bereits ein Jahr lang ein Laufrad gehabt. Die Strecke zum
Im Hinblick auf den Umstand, dass es zu den Erziehungspflichten der
Außerdem stehe aufgrund der Zeugeneinvernahme auch fest, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11721
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