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Die Übungszeiten eines Schlagzeugspielers in einem Wohngebäude sind im zumutbaren Rahmen von den Nachbarn in die in die eigene Lebensgestaltung einzuplanen. Dies hat das Landgericht Fürth entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wendeten sich die Kläger gegen ein ihrer Meinung nach zu lautes Schlagzeugspielen. Die Kläger wohnten in einem
Das Landgericht entschied, dass zunächst während der allgemeinen Ruhezeiten zwischen 12 und 15 Uhr und 22 und 8 Uhr sowie Sonntags das
Darüber hinaus entschied das Gericht im konkreten Fall, dass die Spielzeit nach 19 Uhr zu unterlassen ist. Nach den allgemeinen Geschäfts- und Ladenschlusszeiten ist zu dieser Zeit von der Rückkehr motorisierter Anwohner auszugehen, so dass nach 19 Uhr mit fast ungestörter Ruhe zu rechnen sei. Ab diesem Zeitpunkt erachtete das Gericht die durch das
Schließlich ist ein Verweis darauf, die Kläger könnten den Raum wechseln, nicht zulässig.
Das Gericht beschränkte die Spieldauer auf 45 Minuten im Sommer und 90 Minuten im Winter. Es führte dazu aus, dass dem Schlagzeugspieler in den Sommermonaten nicht jegliches Üben untersagt werden kann. Dies müssen die Kläger ebenso hinnehmen wie gelegentliche Störungen durch andere Nachbarn, wie Gartenfeste oder rasenmähen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Kläger im Garten erholen wollen. Dem gegenüber hält man sich in den kälteren Jahreszeiten kaum im Garten auf, so dass eine längere Spieldauer zumutbar wird. Vor allem könnten die Kläger die Geräusche dadurch neutralisieren, dass sie ihrerseits Tonempfangs- bzw. Wiedergabegeräte in Betrieb setzten.
Soweit die Rechtsprechung eine Beschränkung auf weniger als zwei Stunden nur in besonderen Umständen für zulässig erachtet, sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des Landgerichts hier gegeben. Es geht vorliegend nicht um das übliche Musizieren oder Immissionen anlässlich gelegentlicher spezieller Veranstaltungen, sondern um tägliches Übungsspiel mit dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2012
Quelle: Landgericht Fürth, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14027
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