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Durch Nachbarn verursachter Lärm durch zeitweises Schlagzeug- und Gitarrenspiel, rechtfertigt den Mieter zur Minderung seiner Miete um 5 % der Bruttomiete. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die
Das Landgericht Berlin entschied gegen die
Das Landgericht habe nicht verkannt, dass das Musizieren in der eigenen Wohnung grundsätzlich vom Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit gedeckt ist. Es müsse aber auch, dass Interesse der nicht musizierenden Mitmieter, insbesondere das Recht auf Ruhe und Entspannung, beachtet werden. Dieser Interessenskonflikt müsse durch eine Abwägung beider Belange gelöst werden.
Bei der Abwägung sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht weiter, dass in der Hausordnung eine Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr festgelegt wurde. Zudem waren generell ruhestörende Geräusche zu vermeiden, zumindest sollten diese dann werktags außerhalb der genannten Ruhezeiten erfolgen. Die Festlegung solcher Zeiten sei nicht zu beanstanden gewesen, da sie dem natürlichen Ruhe- und Schlafrhythmus von Menschen unterschiedlichen Alters Rechnung getragen hat.
Die Abwägung zwischen den Belangen beider Parteien sei hier nach Auffassung des Gerichts zu Lasten der musizierenden Nachbarn ausgefallen. Denn die Nachbarn haben weder die Regelungen der Hausordnung noch das Gebot der Rücksichtsname eingehalten. Dadurch haben sie den Gebrauch der Mietsache durch die
Die Beschränkung des Musizierens habe nach Ansicht des Gerichts nicht die freie Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit eingeschränkt. Zwar gehöre zur Persönlichkeitsentfaltung auch eine musikalische Ausbildung. Dies bedeute aber nicht, dass das Kind ohne Einschränkungen seine Neigungen folgen darf. Vielmehr gehöre die frühzeitige Erziehung eines Kindes zur Rücksichtnahme auf Mitmenschen zur Ausbildung sozialer Kompetenzen. Dieses Ziel sei gleichwertig mit der freien Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit.
Das Gericht hielt eine Minderungsquote in Höhe von 5 % der Bruttomiete für angemessen. In die Berechnung der Quote sei eingeflossen, dass die Beeinträchtigungen nur zeitweise und teilweise kurzfristig auftraten sowie von unterschiedlicher Intensität waren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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