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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2013
13 O 9589/12 -

Antisemitismusvorwurf: Äußerungen eines Pastors zum Film "Wir weigern uns Feinde zu sein" vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt

Bewertung stellt keine unzulässige Schmähkritik an Film oder Produzenten dar

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Antrag der Produzentin des Films "Wir weigern uns Feinde zu sein" auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit dem Antrag sollte dem Vorwurf des Antisemitismus entgegen getreten werden, der von einem Pastor gegen den Film erhoben worden war.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Produzentin des Films "Wir weigern uns Feinde zu sein". Der Film befasst sich mit dem Verhältnis von Israelis und Palästinensern und wird zum Einsatz in Schulen angeboten. Der Beklagte ist Pastor in Nürnberg und Mitglied eines Arbeitskreises, der sich um die Aussöhnung von Christen und Juden bemüht. Er hatte in einer E-Mail Bedenken gegen den Einsatz des Films im Schulunterricht geäußert. Die E-Mail war unter anderem an den Vorsitzenden der Israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg gerichtet, wurde in Kopie aber auch dem für Schulen zuständigen Bürgermeister der Stadt Nürnberg zugeleitet. Der Beklagte hatte darin unter anderem beanstandet, dass in dem Film ein Flüchtlingslager in der Westbank mit dem Warschauer Ghetto verglichen und ein jüdisches Museum beschuldigt werde, den Holocaust zu instrumentalisieren, um Land zu rauben und Palästinenser zu unterdrücken. Dadurch fördere der Film den Antisemitismus in Deutschland und unterstütze die Neo-Nazi-Szene.

Filmproduzentin hält Meinungsäußerungen für diffamierend

Die Klägerin machte geltend, dass die über den Film gemachten Tatsachenbehauptungen falsch und die vom Beklagten darauf gestützten Meinungsäußerungen diffamierend seien, weshalb der Beklagte diese Äußerungen zu unterlassen habe.

Äußerungen vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass die Äußerungen des Beklagten als Ganzes gesehen vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Meinungsäußerungen stünden grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit, unter dem Schutz von Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes und dürften nur in engen Ausnahmefällen untersagt werden. Zwar fänden sich unter den beanstandeten Äußerungen auch Tatsachenbehauptungen. Im Vordergrund stünden aber Werturteile. Dem Beklagten ginge es erkennbar darum, seine Bewertung des Films darzustellen und argumentativ zu untermauern.

Tatsachenbehauptungen halten sich im Rahmen der zulässigen Interpretationsmöglichkeiten

Diese Bewertung sei keine unzulässige Schmähkritik an dem Film oder seinen Produzenten, weil die inhaltliche Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund stehe. Die Tatsachenbehauptungen des Beklagten hielten sich im Rahmen der zulässigen Interpretationsmöglichkeiten. Zudem stünden den Rechten der Klägerin berechtigte Interessen auf Seiten des Beklagten gegenüber. Ein Unterlassungsanspruch bestehe daher nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2013
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

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