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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.08.2023
12 Qs 57/23 -

Fehlende Begründung des Tatverdachts in Durch­suchungs­beschluss in Steuerstrafsache wegen Rücksicht auf Steuergeheimnis

Dritten dürfen aus Steuer­straf­verfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten nicht offenbart werden

Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durch­suchungs­beschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuer­straf­verfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu ofenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2023 erließ das Amtsgericht Nürnberg einen Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache. Danach sollte die Privatwohnung eines Dritten auf Unterlagen zu einer Firma durchsucht werden. Der Dritte war nicht Beschuldigter in dem Strafverfahren. In dem Durchsuchungsbeschluss wurde der Tatvorwurf zwar genannt, aber nicht begründet. Aufgrund dessen beantragte der Dritte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses.

Absehen von Begründung des Tatvorwurf wegen Steuergeheimnis

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt es für nicht abwegig, dass mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis Durchsuchungsbeschlüsse unter Darlegung des Tatvorwurfs knapper oder gar nicht begründet werden müssen. Das erscheine unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzmöglichkeiten des Dritten auch deshalb als gangbar, weil der am Steuerstrafverfahren nicht beteiligte Dritte regelmäßig ohnehin nicht in der Lage sei, der Begründung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten entgegenzutreten.

Keine Offenbarung von personenbezogenen Daten

Nach dem Steuergeheimnis dürfen personenbezogene Daten eines anderen, die im Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren bekanntgeworden sind, Dritten gegebener nicht unbefugt offenbart werden, so das Landgericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2023
    [Aktenzeichen: 57 Gs 1265/23]
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