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Ein Staatsanwalt ist bei Prüfung der Haftpost nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz besteht. Leitet er also die Post weiter, so macht er sich nach § 4 GewSchG strafbar. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
In dem zugrunde liegen Fall hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob der die
Nach Auffassung des Landgerichts stelle die Weiterbeförderung des Briefs durch die Staatsanwaltschaft für sich genommen keine Straftat nach § 4 GewSchG dar. Der die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33238
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