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Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.07.2023
12 Qs 53/23 -

Staatsanwalt muss bei Prüfung der Haftpost nicht die Beachtung von Kontaktverboten kontrollieren

Keine Strafbarkeit des Staatsanwalts bei Weiterleitung der Post

Ein Staatsanwalt ist bei Prüfung der Haftpost nicht verpflichtet zu kontrollieren, ob ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz besteht. Leitet er also die Post weiter, so macht er sich nach § 4 GewSchG strafbar. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.

In dem zugrunde liegen Fall hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob der die Haftpost kontrollierende Staatsanwalt sich strafbar macht, wenn er die Post weiterleitet, obwohl ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetzt besteht.

Keine Strafbarkeit wegen Weiterleitung der Post

Nach Auffassung des Landgerichts stelle die Weiterbeförderung des Briefs durch die Staatsanwaltschaft für sich genommen keine Straftat nach § 4 GewSchG dar. Der die Haftpost kontrollierende Staatsanwalt könne nicht Täter sein, da sich die Gewaltschutzanordnung nicht auf ihn beziehe. Es komme allenfalls eine Beihilfe in Betracht, die aber daran scheitere, dass dem Staatsanwalt keine Verpflichtung treffe, den Brief an der Weiterbeförderung zu hindern. Eine allgemeine Verpflichtung von Amtsträgern, Rechtsgutverletzungen oder Straftaten durch Dritte zu unterbinden, gebe es nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2023
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 05.07.2023
    [Aktenzeichen: 57 Gs 7719/23]
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