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Ein Autofahrer, dessen Brille bei einem Verkehrsunfall zerstört wird, hat Anspruch auf Schadensersatz für eine neue Brille. Die Berücksichtigung eines Wertgewinns der neuen Sache durch einen entsprechenden "neu für alt"-Abzug ist bei einer Brille nicht möglich. Dies entschied das Landgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde bei einem Autounfall die
Der Kläger zog daraufhin vor Gericht, da er der Ansicht war, die Beklagte sei verpflichtet, nicht nur den Zeitwert der
Der Mann erhielt sowohl vom Amtsgericht Coesfeld als auch vom Landgericht Münster Recht. Infolge der Zerstörung der
Auch einen Abzug "neu für alt" müsse der Kläger nicht akzeptieren, urteilte das Gericht. Zwar sei im Ansatz davon auszugehen, dass er als Geschädigter in Folge des Kaufs einer neuen
Grundsätzlich solle der Schadensersatz dem Geschädigten vollen Ausgleich des Schadens verschaffen, ihn andererseits aber nicht bereichern, so die Richter. Der Wertausgleich "neu für alt" sei in diesem Fall aber auszuschließen da der Geschädigte aus medizinischen oder sonstigen wichtigen Gründen zwingend und sofort auf einen Ersatz der beschädigten Sache und damit – mangels Gebrauchtmarktes – auf einen Neuerwerb angewiesen ist, so dass ihm letztlich keine Dispositionsfreiheit in Bezug auf die Frage des Obs und des Zeitpunktes einer Ersatzbeschaffung bzw. der Verwendung des Schadensersatzbetrages verbleibe.
Dementsprechend komme ein Abzug "neu für alt" bei Beschädigungen von Brillen nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Gebrauchswert der alten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10683
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