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Wird der Laptop des Beifahrers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so haftet dafür nicht die Versicherung. Denn vom Versicherungsschutz sind nur mitgeführte Gegenstände umfasst. Dies sind solche Gegenstände die regelmäßig am Körper getragen werden. Dies hat das Landgericht Erfurt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde im Zusammenhang mit einem
Das Landgericht Erfurt verneinte einen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten
Nach Auffassung des Landgerichts gehören zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen regelmäßig, die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Zudem werde das Mitführen von Handys als üblich bejaht. Jedoch sei das Mitführen eines Laptops anders etwa als ein Handy oder Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mitgeführt wird.
Diese eingeschränkte Haftung entspreche zudem dem Gesetz, so das Landgericht weiter. Denn ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Landgericht Erfurt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16398
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