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Das Landgericht München I hat einem großen deutschen Energieversorger per einstweiliger Verfügung unter anderem verboten, im Rahmen der Akquise durch Drittunternehmen zuzulassen, dass mit Bewohnern von Flüchtlingswohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energieversorgungsverträge abgeschlossen werden.
Im zugrunde liegenden Fall war die Wettbewerbszentrale von der kommunalen Behörde darüber informiert worden, dass Mitarbeiter eines Vertriebspartners des Energieversorgers im September 2016 eine von der Stadt Garbsen angemietete Flüchtlingswohnung aufgesucht hatten, um dort Verträge zugunsten des Energieversorgers abzuschließen. Die Mitarbeiter des Vertriebspartners, von denen eine Person arabisch sprach, hätten gegenüber den Flüchtlingen fälschlich angegeben, dass sie vom Sozialamt geschickt seien, und dass die
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Art der Auftragsgenerierung als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG und als aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 a Abs. 1 UWG beanstandet. Da sich der angesprochene Kriegsflüchtling nicht mit dem deutschen Rechtssystem auskennt, wurde seine Unerfahrenheit in unlauterer Weise ausgenutzt, um einen Vertragsabschluss zu bewirken.
Nachdem das Energieversorgungsunternehmen, das sich die Handlungen seiner Vertriebspartner zurechnen lassen muss, nicht bereit war eine Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte die Wettbewerbszentrale eine entsprechende Einstweilige Verfügung. Das Landgericht München I gab den Antrag statt und untersagte dem Energieunternehmen, mit Bewohnern von Flüchtlingswohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energieversorgungsverträge abzuschließen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2016
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 23361
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