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Landgericht München I, Urteil vom 02.05.2018
9 O 7697/17 -

Unterschrift des Ehemanns für Eizellentransfer gefälscht - Vater muss trotzdem Unterhalt zahlen

Widerruf der Einwilligung für Eizellentransfer nicht zweifelsfrei nachgewiesen

Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Vater unterhaltspflichtig gegenüber seinem auf dem Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohnes ist, obwohl die Ehefrau die Unterschrift des Mannes zur Vornahme des Eizellentransfers gefälscht hatte. Für das Gericht war nicht zweifelsfrei bewiesen, dass der Ehemann die ursprünglich erteilte Einwilligung tatsächlich widerrufen hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls und seine damalige Ehefrau hatten bei der Beklagten Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde dann - noch vor der Kernverschmelzung (sogenanntes Vorkernstadium) - eingefroren. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt.

Eizellentransfer führte zu Schwangerschaft

Kurz darauf eskalierten die Beziehungsprobleme und die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Unterhaltsverpflichtungen.

Ehemann hatte zunächst wirksam in Eizellentransfer eingewilligt

Der Kläger hatte im Prozess vor dem Landgericht München I vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe. Hierzu hatte das Gericht in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen gehört - unter anderem die von dem Kläger benannte Mitarbeiterin der Beklagten. Das Gericht ging nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger zunächst wirksam eingewilligt hatte. Ferner vertrat das Gericht die Auffassung, dass - jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden - die Einwilligung in den Transfer grundsätzlich habe widerrufen werden können.

Eindeutig erkennbarer Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung nicht erkennbar

Allerdings habe das Gericht keinen für die Beklagte eindeutig erkennbaren Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Klägers feststellen können. Das Telefonat - so das Gericht - habe diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der Kläger habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers hätten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers - und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung - zu zweifeln.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2018
Quelle: Landgericht München I/ra-online

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