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Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.
Dies hat das Landgericht München I entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer
Nachtrag v. 04.08.2006:
Das OLG München hat am 03.08.2006 die Entscheidung des LG München I bestätigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/06 des LG München I vom 01.02.2006
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Dokument-Nr. 1830
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