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In der Äußerung "Entmieten durch Vergasen" eines Gewerbemieters in einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe, stellt eine Beleidigung des Vermieters dar und rechtfertigt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 erhielt der Mieter von Gewerberäumen in München eine
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu. Das Absetzen des Kommentars "Entmieten durch Vergasen" auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Äußerung sei als
Nach Einschätzung des Landgerichts seien auch keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Vermieterin für den Feuerwehreinsatz erkennbar. Insoweit aber einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz wegen einer möglichen Gefahrenlage und verbrecherischen Unrechtshandlungen des NS-Regimes herzustellen, überschreite die Grenzen aufgrund der zwischen den Parteien angespannten Stimmungslage zulässigen Meinungsäußerung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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