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Stürzt ein Fahrgast aufgrund der Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn, so haftet dafür der Bahnbetreiber regelmäßig nicht. Zum einen spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fahrgastes. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Mit einem Spalt muss grundsätzlich gerechnet werden. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Januar 2017 wollte eine Frau auf dem Bahnhof Siemenswerke in München in die Bahn einsteigen. Dabei geriet sie in den
Das Landgericht München I entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es liege ein ganz überwiegendes
Soweit die Klägerin vorträgt, ein Gedränge habe zu dem
Der Beklagten sei nach Auffassung des Landgerichts auch keine Verletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29206
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