wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 27.08.2020
31 O 1712/20 -

Keine Haftung des Bahnbetreibers bei Sturz eines Fahrgastes aufgrund Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn

Anscheinsbeweis spricht für Eigenverschulden des Fahrgastes

Stürzt ein Fahrgast aufgrund der Lücke zwischen Bahnsteigkante und Bahn, so haftet dafür der Bahnbetreiber regelmäßig nicht. Zum einen spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fahrgastes. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht vor. Mit einem Spalt muss grundsätzlich gerechnet werden. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Januar 2017 wollte eine Frau auf dem Bahnhof Siemenswerke in München in die Bahn einsteigen. Dabei geriet sie in den Spalt zwischen Bahnsteigkante und Bahn und stürzte. Sie erlitt aufgrund des Sturzes eine Unterschenkelfraktur. Die Frau gab an, wegen des Gedränges beim Einstieg in Richtung der Bahn geschoben worden und dabei aus dem Gleichgewicht geraten zu sein. Sie meinte zudem, dass unter dem Zustieg ein Gitter habe angebracht sein müssen, mit welchen neuere Schienenfahrzeuge ausgestattet seien. Sie erhob daher Klage gegen die Betreiberin der Bahn auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Eigenverschulden

Das Landgericht München I entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es liege ein ganz überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin vor. Wenn ein Fahrgast beim Einstieg in ein Schienenfahrzeug dieses verfehlt und in den Zwischenraum zwischen Bahnsteigkante und Eingangsbereich des Schienenfahrzeugs tritt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für seine mangelnde Aufmerksamkeit und damit sein Verschulden. Mit einem Spalt zwischen Bahnsteigkante und Tür müsse jeder Fahrgast rechnen und sich darauf einstellen.

Mögliches Gedränge erfordert höhere Aufmerksamkeit

Soweit die Klägerin vorträgt, ein Gedränge habe zu dem Sturz geführt, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Ein Gedränge erfordere eine noch höhere Aufmerksamkeit. Die Klägerin hätte möglicherweise dem ausweichen und den anderen Personen den Vortritt lassen müssen.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung

Der Beklagten sei nach Auffassung des Landgerichts auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Der Zwischenraum stelle keinen verkehrswidrigen und daher sicherungsbedürftigen Zustand dar. Die allgemeinen Sicherheitserwartungen des Verkehrs werden von der zutreffenden Vorstellung geprägt, dass ein gewisser Zwischenraum und in vielen Fällen auch ein Höhenunterschied überwunden werden muss. Die Bahnbenutzer können einen solchen Zwischenraum beherrschen, indem sie sich bei der zu erwartenden Eigensorgfalt darauf einstellen und mit einem entsprechend großen Schritt den Wagen betreten. Unerheblich sei zudem, ob andere Schienenfahrzeuge über ein Gitter verfügen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Muenchen-I_31-O-171220_Keine-Haftung-des-Bahnbetreibers-bei-Sturz-eines-Fahrgastes-aufgrund-Luecke-zwischen-Bahnsteigkante-und-Bahn.news29206.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29206 Dokument-Nr. 29206

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.