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Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass Bahnfahrgäste mit Höhenunterschieden zwischen der Bahnsteigkante und dem Wagon rechnen müssen. Das Gericht verwies darauf, dass Hinweisschilder an den Türen, die vor diesem Höhenunterschied warnen, für Bahnfahrende als Hinweis ausreichend sind und das Bahnunternehmen zu keinen weiteren Verkehrssicherungen verpflichtet sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte die Klägerin beim Einsteigen in einen Wagon der Beklagten im
Der genaue Verlauf und die Ursache des Sturzes sind zwischen Klägerin und Beklagter streitig. Die Klägerin behauptet, der Boden des Wagons habe sich - ohne, dass dies ausreichend kenntlich gemacht war - weit unterhalb des Bahnsteiges befunden. Dadurch sei sie "ins Leere getreten" und kopfüber in den Wagon gestürzt. Die vorhandenen Haltegriffe seien farblich vom Rest des Wagoninnern nicht zu unterscheiden gewesen und stellten daher keine Hilfe dar. Die Beklagte wandte ein, dass der Höhenunterschied zwischen
Das Landgericht Hildesheim verneinte eine Haftung der Beklagten. Diese habe keine
Der Kammervorsitzende hatte sich am
Mit Höhenunterschieden zwischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online
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Dokument-Nr. 23743
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