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Landgericht München I, Urteil vom 25.05.1984
20 S 3739/84 -

25 % Mietminderung wenn die Wohnung höchstens 18 Grad warm wird

Unzureichende Beheizbarkeit der Wohnung stellt einen Mietmangel dar

Wenn die Wohnung aufgrund schlechter Beheizbarkeit oder schlechter Isolierung nur oft nur bis ca. 15 Grad (und nie mehr als 18 Grad) aufgeheizt werden kann, können Mieter die Miete um 30 % der Bruttomiete oder 25 % der Nettomiete kürzen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war die Heizungsanlage in einer Mietwohnung absolut unzureichend. Im Winter wurden in keinem Fall mehr als 18 Grad Celsius, oft nur 15 Grad Celsius in den Räumen erreicht. Der Mieter minderte deshalb die Miete.

Das Landgericht München I gab ihm Recht. Es stellte fest, dass die vom Mieter vorgenommene Minderung begründet sei. Schlechte Isolierung und/oder unzureichende Heizkraft stelle einen Mangel der Mietsache dar.

Im Winter kalt, im Sommer warm

Das Gericht folgte dem Vortrag des Mieters, dass die mangelnde Isolierung dazu führe, dass die Wohnung sich im Sommer besonders aufheize. Denn jede mangelhafte Isolierung die im Winter zu Heizungsverlusten führe, führe notgedrungen im Sommer auch zu besonderer Aufwärmung der Wohnung.

Insgesamt hielt das Landgericht München I eine Minderung vom 30 % der Nettomiete oder 25 % der Bruttomiete für angemessen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1984 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)

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