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Wie dem Suppen-Kasper seine Suppe, so wollte einem Münchner Ehepaar - er selbständiger Grafiker, sie Angestellte - ihre Steuerpflicht offenbar gar nicht schmecken. Soweit dürften sie sich in guter Gesellschaft befunden haben. Aber sich seinem Schicksal ergeben? Niemals nicht!
Für die Jahre 1999 - 2001 gaben die beiden zunächst einmal gar keine Steuererklärungen ab, obwohl man sich seit 1995 eine
Gegen diese - nach dem Geschmack der Eheleute offenbar zu hohen - Schätzungen erhob man Einspruch und reichte im Dezember 2003 für die Jahre 2000 und 2001 Steuererklärungen nach. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide - für 2000 ergab sich nunmehr DM 11.000, für 2001 ca. DM 20.000. Das war den beiden aber immer noch zu viel und so wurde erneut Einspruch eingelegt.
Man schrieb mittlerweile das Jahr 2004 und nun drohte Ungemach: Beim Finanzamt war man auf Ungereimtheiten gestoßen, ließ dem Ehepaar eine Kontrollmitteilung zukommen und bat um detaillierte Auflistung der tatsächlichen Einnahmen. Der Ehemann musste nun die Karten auf den Tisch legen und eingestehen, dass seine Einnahmen teilweise mehr als drei Mal so hoch waren wie angegeben. Die
Mancher Steuerpflichtige hätte nun reuig die weiße Flagge gehisst - nicht so das Ehepaar, von dem hier zu handeln ist: In dem festen Glauben, dass - wenn die Steuern sich schon nicht vermeiden ließen - wenigstens ein anderer dafür aufzukommen habe, verklagten sie vor dem Landgericht München I kurzerhand ihre
Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I erteilte diesem Ansinnen nun eine Absage und wies die Klage ab: Die unrichtigen Angaben für die Jahre 2000 und 2001 datierten vom Dezember 2003 (nachträglich eingereichte Steuererklärung); nach dem Steueramnestiegesetz habe die Abgabe einer Erklärung für nach dem 17. Oktober 2003 begangene Taten aber ausdrücklich keine strafbefreiende Wirkung. Es ginge auch mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Bürger nicht an, die Privilegierung steuerunehrlicher Personen über den Gesetzeswortlaut der
Auch die strafrechtlichen Folgen einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung könnten die Kläger nicht auf ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LG München I vom 04.02.2008
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Dokument-Nr. 5538
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