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Landgericht München I, Urteil vom 30.01.2008
20 O 5659/06 -

LG München zur Haftung einer Steuerberaterin wegen angeblich unzureichender Beratung

Wer keine Steuern zahlt, kann sich nicht automatisch auf Amnestie berufen

Wie dem Suppen-Kasper seine Suppe, so wollte einem Münchner Ehepaar - er selbständiger Grafiker, sie Angestellte - ihre Steuerpflicht offenbar gar nicht schmecken. Soweit dürften sie sich in guter Gesellschaft befunden haben. Aber sich seinem Schicksal ergeben? Niemals nicht!

Für die Jahre 1999 - 2001 gaben die beiden zunächst einmal gar keine Steuererklärungen ab, obwohl man sich seit 1995 eine Steuerberaterin hielt. Daraufhin schätzte das Finanzamt, so dass sich für das Jahr 2000 eine Einkommenssteuer von ca. DM 21.000 und für 2001 von ca. DM 37.000 ergab.

Gegen diese - nach dem Geschmack der Eheleute offenbar zu hohen - Schätzungen erhob man Einspruch und reichte im Dezember 2003 für die Jahre 2000 und 2001 Steuererklärungen nach. Daraufhin ergingen geänderte Steuerbescheide - für 2000 ergab sich nunmehr DM 11.000, für 2001 ca. DM 20.000. Das war den beiden aber immer noch zu viel und so wurde erneut Einspruch eingelegt.

Man schrieb mittlerweile das Jahr 2004 und nun drohte Ungemach: Beim Finanzamt war man auf Ungereimtheiten gestoßen, ließ dem Ehepaar eine Kontrollmitteilung zukommen und bat um detaillierte Auflistung der tatsächlichen Einnahmen. Der Ehemann musste nun die Karten auf den Tisch legen und eingestehen, dass seine Einnahmen teilweise mehr als drei Mal so hoch waren wie angegeben. Die Steuerberaterin erklärte dem Ehepaar daraufhin, sie fürderhin (mit Ausnahme der eingelegten Rechtsbehelfe) nicht mehr vertreten zu wollen. Anfang 2005 wurden die verschwiegenen Einnahmen nachgemeldet - "strafbefreiend" und zu einem besonders niedrigen Steuersatz, wie unser Ehepaar angesichts der Steueramnestie des Jahres 2003 ("Strafbefreiungserklärungsgesetz") zu hoffen wagte. Das Finanzamt wollte allerdings von einer Strafbefreiung und niedrigen Steuersätzen in diesem Fall nichts wissen, nahm eine Außenprüfung vor und veranlagte das Ehepaar ein drittes Mal - zu den regulären Steuersätzen: für 2000 waren jetzt satte DM 48.000 Steuern zu entrichten, für 2001 sogar über DM 78.000.

Ehepaar verklagt Steuerberaterin wegen Falschberatung - Hinweis auf Steueramnestiegesetz habe gefehlt

Mancher Steuerpflichtige hätte nun reuig die weiße Flagge gehisst - nicht so das Ehepaar, von dem hier zu handeln ist: In dem festen Glauben, dass - wenn die Steuern sich schon nicht vermeiden ließen - wenigstens ein anderer dafür aufzukommen habe, verklagten sie vor dem Landgericht München I kurzerhand ihre Steuerberaterin. Diese habe, so die Klagebegründung, nach dem Eingang der Kontrollmitteilung anno 2004 auf die Möglichkeiten der strafbefreienden Erklärung hinweisen müssen, um dem klagenden Ehepaar so die niedrigen Steuersätze aus der Steueramnestie zu sichern. Da sie das nicht getan habe und die Erklärung deshalb zu spät erfolgt sei, hafte sie nun für die Differenz aus den niedrigen und den regulären Sätzen - immerhin ca. € 45.000 und natürlich auch für weitere Unbill, als da wären Zinsen, Verspätungszuschläge und die Kosten eines möglichen Strafverfahrens (einschließlich der Strafe selbst).

Gericht kann keine Falschberatung feststellen - Steueramnestiegesetz galt nicht mehr für falsche Erklärungen nach dem 17.10.2003

Die 20. Zivilkammer des Landgerichts München I erteilte diesem Ansinnen nun eine Absage und wies die Klage ab: Die unrichtigen Angaben für die Jahre 2000 und 2001 datierten vom Dezember 2003 (nachträglich eingereichte Steuererklärung); nach dem Steueramnestiegesetz habe die Abgabe einer Erklärung für nach dem 17. Oktober 2003 begangene Taten aber ausdrücklich keine strafbefreiende Wirkung. Es ginge auch mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Bürger nicht an, die Privilegierung steuerunehrlicher Personen über den Gesetzeswortlaut der Steueramnestie hinaus - etwa wie hier durch die Gewährung von Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater - auszudehnen. Gleiches gelte für Zinsen und Säumniszuschläge.

Strafrechtliche Folgen nicht auf Steuerberater abwälzbar

Auch die strafrechtlichen Folgen einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung könnten die Kläger nicht auf ihre Steuerberaterin abwälzen. Es liefe nämlich dem Strafzweck entgegen, wenn der Steuerhinterzieher sich seiner Strafe dadurch entledigen könnte, dass er einen anderen hierfür in Regress nimmt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LG München I vom 04.02.2008

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