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Landgericht München I, Urteil vom 30.09.2009
15 S 6274/09 -

Mietvertragsklausel unwirksam – Schön­heits­reparaturen müssen nicht vom Fachhandwerker ausgeführt werden

Vertragsklausel darf Mieter nicht unangemessen benachteiligen

Eine Klausel in einem Mietvertrag, die vorsieht, dass der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schön­heits­reparaturen von Handwerkern ausführen zu lassen, ist unwirksam. Dies entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Mieter gegen eine Klausel seines Mietvertrages, die besagt:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen [...]"

Da der Mieter dieser Regelung nicht nachkam, klagte der Vermieter beim Amtsgericht München und machte Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend.

Amtsgericht erklärt Vertragsklausel für unwirksam

Das Amtsgericht war jedoch der Auffassung, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Die Klausel stelle sich als Kombination von Klein- und Schönheitsreparaturklausel dar. Die Kleinreparaturklausel sei unwirksam. Es sei eine Selbstvornahme durch den Mieter und kein Höchstbetrag geregelt. Hinzu komme, dass die Schönheitsreparaturklausel dem Mieter die die Selbstdurchführung nehme. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der Regelung.

Fachgerechte Malerarbeiten können auch durch Laien gewahrt werden

Auch die Berufung des Vermieters vor dem Landgericht München I blieb erfolglos. Der Vermieter darf den Mieter nicht dazu verpflichten, teure Fachhandwerker mit den Arbeiten zu betrauen, während er preiswerte Eigenarbeit nicht dulde. Eine solche Regelung im Mietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen, so die Ansicht der Richter. Das Interesse des Vermieters an fachgerechten Malerarbeiten werde aber auch gewahrt, wenn Laien wie der Mieter selbst oder dessen Bekannte sie ausführen. Hierzu seien viele Mieter selbst in der Lage.

der Leitsatz

Die Schönheitsreparatur-AGB, wonach der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen" führt zur Gesamtunwirksamkeit der Abwälzungsklausel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)

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