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Dient ein 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienst einer Wohnanlage überwiegend der Überwachung des zur Wohnanlage gehörenden öffentlichen Parks, so kommt der Wach- und Sicherheitsdienst nicht der Mietsache zu Gute. Eine Umlage der Kosten auf die Mieter ist daher unzulässig. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München über die Umlegbarkeit von Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Sicherheitsdienstes. Laut den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 musste der Mieter die anteiligen Kosten übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich um ein für jedermann zugängliche parkähnliche Anlage. Der Mieter sah nicht ein, für einen
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Position Wach- und
Es sei zwar richtig, so das Landgericht, dass einzelne Tätigkeiten des Wach- und Sicherheitsdienstes den Mietern zu Gute kommen. Die hauptsächlichen Tätigkeiten fallen aber auf die öffentlich zugänglichen Flächen der Wohnanlage. Insgesamt überwiegen die Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlichkeit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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