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Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine konkrete praktische Notwendigkeit dazu besteht. Die konkrete Notwendigkeit muss vom Vermieter dargelegt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin-Neukölln anteilig an den Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Schließdienstes beteiligen. Der Mieter hielt die Kostenumlage für unzulässig, da seiner Meinung nach keine
Das Landgericht Berlin führte zunächst aus, dass die Kosten eines Concierge- und Wachdienstes auf die Mieter als sonstige
Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall nicht darlegen könne, so das Landgericht, dass eine konkrete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 584/rb)
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