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Die Vertragsbedingung eines Reiseveranstalters, die Reisende dazu verpflichtet generell die Mehrkosten einer Namensänderung zu tragen, benachteiligt den Reisenden unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Reiseveranstalterin verwendete im Rahmen der Reisebuchung ein Formular, welche folgende Klausel enthielt: "Bei Namensänderungen können
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 1 Unterlassungsklagegesetz zugestanden. Denn die Klausel habe die
Die Klausel sei nach Auffassung des Landgerichts geeignet gewesen, den
Darüber hinaus habe die Klausel den Eindruck erweckt, so das Landgericht weiter, dass es im Ermessen der Reiseveranstalterin stand, die Höhe der
Schließlich wertete das Landgericht die Klausel als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. So liege eine Vertragsbedingung vor, wenn eine verwendete Klausel nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Durchschnittskunden als Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden und vertragliche Rechte und Pflichten begründen (BGH, Urt. v. 04.02.2009 - VIII ZR 32/08). Dies sei hier der Fall gewesen. Es habe sich nicht um einen bloßen Hinweis gehandelt, denn die Klausel habe aus Sicht des Reisenden keinen unverbindlichen Charakter gehabt. Vielmehr sei der Eindruck vermittelt worden, die Klausel werde selbst Vertragsbestandteil, mit der Folge, dass die Reiseveranstalterin im Falle einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17046
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