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Von der Haftung für Unfallschäden an Mietfahrzeugen ist der Mieter in der Regel freigestellt, wenn er sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Eine solche Haftungsfreistellung war auch im Mietvertrag eines Münchner Firmeninhabers mit der Fa. Sixt vom 28.1.2003 enthalten. Dennoch verlangte das Mietwagenunternehmen Schadensersatz wegen eines mit dem Mietauto zumindest leicht fahrlässig verursachten Unfalls.
Am 7.4.2003 war der Firmeninhaber auf der Autobahn Richtung Kufstein von der schneeglatten Fahrbahn abgekommen und gegen die Mittelleitplanke geprallt. Die Mietwagenfirma verlangte von ihm einen Fahrzeugschaden von rund 10.000,- € ersetzt. Sie warf dem Mieter vor, er habe nach dem Verkehrsunfall weder die Polizei noch die Fa. Sixt verständigt und dadurch seine Aufklärungs- pflichten verletzt. Insbesondere fehle eine schriftliche Schadensanzeige. Außerdem habe der Mieter Unfallflucht begangen. Der verklagte Firmeninhaber verteidigte sich mit der Begründung, er habe sehr wohl die Polizeinummer angerufen. Wegen zahlreicher anderer Unfälle mit Personenschäden habe aber kein Polizeiauto bei ihm angehalten. Er habe dann das beschädigte Mietfahrzeug mit telefonischer Zustimmung der Fa. Sixt nach München zurückgebracht und habe es am nächsten Tag, am 8.4.2003 dort zurückgegeben. Vor dem Landgericht München I unterlag die Mietwagenfirma mit ihrer Schadenseratzforderung. Der Mieter des Unfallfahrzeugs muss lediglich den vertraglich vorgesehenen Selbstbehalt von Euro 800,- bezahlen.
Der Vorsitzende der 12. Zivilkammer stützte seine Entscheidung auf die Haftungsfreistellung nach den Geschäftsbedingungen der Mietwagenfirma.
Danach hafte der Mieter für einen Unfallschaden nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder schuldhaft seine Aufklärungspflichten verletzt habe. Die Beweislast hierfür trage die Mietwagenfirma entsprechend den Regelungen in der Kaskoversicherung. Die klagende Firma habe aber nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der Fahrzeugmieter die Polizei nicht verständigt habe. Wenn die Polizei wegen zahlreicher anderer Unfälle zur selben Zeit keinen Tagebucheintrag mache und eine Unfallaufnahme verweigere, wie der Beklagte behauptet, so sei dies keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Mietwagenfirma habe auch keinen Beweis dafür angeboten, dass eine Schadensmeldung nicht erfolgt sei. Soweit die Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen auf einer schriftlichen Schadensmeldung bestehe, sei diese Regelung unwirksam. Der Wegfall der Haftungsfreistellung unabhängig vom Verschulden des Mieters sei in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und weiche von den Grundsätzen der Kaskoversicherung ab.
Die Voraussetzungen einer Unfallflucht seien nicht ausreichend dargelegt. Eine Eigenhaftung des Mieters über die Selbstbeteiligung hinaus komme daher nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 08.12.2004
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Dokument-Nr. 1221
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