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Wird in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durch Hahnenkrähen die nach der TA Lärm maximal zulässige Lautstärke von 60 dB (A) überschritten, steht dem Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Kosten für Schallisolierungsmaßnahmen von bis zu 4.000 € sind wirtschaftlich zumutbar. Dies hat das Landgericht Mosbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem allgemeinen ländlich geprägten Wohngebiet in Bayern fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch das nächtliche Krähen mehrerer Hähne seines Nachbarn derart gestört, dass er Klage auf Unterlassung erhob. Eine Lärmmessung ergab, dass durch das
Das Amtsgericht Tauberbischofsheim wies die Klage ab. Zwar liege eine Beeinträchtigung vor, da im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr das in der
Das Landgericht Mosbach entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein
Nach Auffassung des Landgerichts seien die Kosten für eine Schallisolierungsmaßnahme in Höhe von bis zu 4.000 € den Beklagten wirtschaftlich zumutbar. Zwar werde die Hühnerhaltung nur hobbymäßig betrieben. Die Beklagten haben sich dazu aber frei entschieden und drei Hähne angeschafft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2023
Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33090
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