kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die Haltung von Hühnern und einem Hahn in einem ländlich geprägten Gebiet eine ortsübliche Nutzung des Grundstücks darstellt und die dadurch bedingten Lärmbelastungen von Nachbarn hinzunehmen sind.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn in einem kleineren Ort mit weniger als 250 Einwohnern, der ländlich geprägt ist. Die Bebauung besteht überwiegend aus Einfamilienhäusern mit relativ großzügigen Grundstücken. Im Ortsgebiet halten zumindest drei Personen
Das Amtsgericht Dietz verschaffte sich in einem Ortstermin einen persönlichen Eindruck und wies nach den dort getroffenen Feststellungen die Klage ab.
Hiermit wollte sich die Klägerin nicht abfinden und legte gegen das Urteil Berufung ein. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die von den Hühnern und dem Hahn ausgehenden Beeinträchtigungen nicht als ortsüblich anzusehen seien.
Das Landgericht Koblenz folgte jedoch der Auffassung des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück. Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Eigentümer Beseitigung einer Störung seines Eigentums verlangen. Insoweit hat das Gericht zugunsten der Klägerin angenommen, dass das Krähen eines Hahnes an vorher nicht bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten aufgrund des dadurch entstehenden kurzfristigen aber kräftigen Lärmimpulses als Störung anzusehen ist.
Dies verhilft der Klage allerdings noch nicht zum Erfolg. Der Anspruch auf Beseitigung ist nach § 1004 Abs. 2 BGB nämlich ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht ergibt sich vorliegend aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist sogar eine wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstückes hinzunehmen, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstückes entsteht und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die dem Nutzer des anderen Grundstückes wirtschaftlich zumutbar sind. Hier hat das Landgericht die von dem Amtsgericht aufgrund des Ortstermines gewonnenen Feststellungen zugrunde gelegt, wonach es sich bei der Haltung von Hühnern und einem Hahn um eine ortsübliche Nutzung des konkreten Grundstückes handelt. Die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen sind nach den weiteren Feststellungen des Gerichts auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu verhindern. Der mit der Errichtung eines schalldichten Stalles verbundene Kostenaufwand würde nämlich nach Einschätzung des Gerichts die Haltung eines Hühnervolkes mit Hahn als Nebenerwerb, wie vorliegend, völlig unrentabel werden lassen. Dies hätte absehbar das Ende privater Kleintierhaltung auch in ländlichen Gebieten zur Folge.
Eine Geruchsbelästigung war zudem nach den Feststellungen des Amtsgerichtes auf dem Grundstück der Klägerin nicht wahrnehmbar, was diese letztlich in der Berufung auch nicht mehr angegriffen hat. Die Klägerin wird also weiter das Gackern der
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § BIMSCHG § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2020
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Koblenz_6-S-2119_Nachbar-muss-Laermbelastung-durch-Huehner-im-Dorf-hinnehmen~N28463
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 28463
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.