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Kann ein Kunde zu Beginn eines Fitnessstudiovertrags zwischen mehreren Laufzeiten wählen und wird der Kunde nach Ablauf der Laufzeit für nur jeweils weitere drei Monate gebunden, so ist eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten für die Nutzung eines Fitnessstudios zulässig ist oder nicht.
Das Landgericht Mönchengladbach entschied, dass eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten jedenfalls dann keine
Das Landgericht verkannte zwar nicht, dass der Fitnessstudiobetreiber durch Preise, die umso niedriger ausfielen, je länger sich eine Kunde vertraglich an das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 416/rb)
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Dokument-Nr. 20442
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