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Landgericht Aachen, Urteil vom 20.12.2007
6 S 199/07 -

Fitnessvertrag mit Laufzeit von über 24 Monaten unwirksam

Vertrag beginnt mit Vertragsunterzeichnung zu laufen nicht erst mit Beginn der Zahlungsperiode

Die über eine Laufzeit von 24 Monaten hinausgehende Bindung an einen Fitnessvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer dar. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Mann eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ab. In dem am 2. März 2005 formularmäßig geschlossen Vertrag hieß es: "Die Mitgliedschaft beginnt zum 06.04.2005 … Die Mitgliedschaft kann bei Einhaltung der Frist von 6 Wochen frühestens zum Ende von 24 zahlaktiven Monaten gekündigt werden. Erfolgt keine schriftliche Kündigung, verlängert sich die Mitgliedschaft um weitere 12 Monate!" Außerdem heißt es später im Vertrag: "Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten. Gerät das Mitglied mit mindestens 3 Teilbeträgen in Verzug, so werden die gesamten Beträge zur sofortigen Zahlung fällig." Aufgrund von Rückenproblemen kündigte der Mann seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 13.10.2005. Das Fitnessstudio akzeptierte diese Kündigung nur als Kündigung zum Ablauf der ab dem 06.04.2005 beginnenden 2-Jahresfrist, also zum 05.04.2007. Der Fitnessstudiobetreiber verklagte den Mann vor dem Amtsgericht Aachen und verlangte Zahlung der gesamten Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der Laufzeit. Er bestritt die Sportunfähigkeit des Mannes. Das Amtsgericht Aachen als auch später das Landgericht Aachen (Berufungsinstanz) wiesen die Klage des Sportstudiobetreibers ab.

Sportstudio hat keine weiteren Ansprüche

Der Sportstudiobetreiber habe keinen Anspruch auf die noch offenen Mitgliedsbeiträge führte das Landgericht Aachen aus. Der zunächst wirksam geschlossene Fitness-Vertrag sei durch die Kündigung vom 13. Oktober 2005 beendet worden und die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Beträge seien durch geleisteten Zahlungen bereits erloschen.

Umdeutung in ordentliche Kündigung

Das Gericht ließ offen, ob der Vertrag aus gesundheitlichen Gründen gekündigt werden konnte. Vielmehr sei der Beklagte hier ohnehin jederzeit berechtigt gewesen, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung könne gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

AGB-Klausel

Der Beklagte habe das Recht zur ordentlichen Kündigung gehabt, weil die AGB-Klausel über die Mindestlaufzeit unwirksam sei. Bei dem Fitness-Vertrag handele es sich um einen so genannten gemischten Vertrag mit mietrechtlichen und dienstvertraglichen Elementen. Daher sei § 309 Nr. 9a BGB hier zwar nicht unmittelbar anzuwenden, müsse aber zumindest im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB herangezogen werden, mit der Folge, dass eine Laufzeit von über 24 Monaten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstelle.

Längere Bindung als 24 Monate ist nicht zulässig

Mit der Unterschrift unter den Vertrag am 02.03.2005 begann die Bindung der Beklagten, aus der sie sich nach dem Vertrag nicht lösen konnte. Da die eigentliche Mitgliedschaft und damit die Beitragspflichtigkeit erst am 06.04.2005 begann und nach dem Vertrag frühestens zum Ende von 24 zahlaktiven Monaten gekündigt werden konnte, sei der Beklagte länger als 24 Monate gebunden gewesen.

Der Nutzer eines Fitness-Studios habe ein schutzwürdiges Interesse, in seiner Freizeitplanung nicht über 24 Monate hinaus gebunden zu werden.

Das Gericht ließ offen, wann die Kündigung des Mannes tatsächlich wirksam wurde. Dies musste nicht entschieden werden, weil selbst im ungünstigsten Falle (spätester Kündigungszeitpunkt) der Beklagte schon alle Zahlungen beglichen hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2009
Quelle: ra-online (pt)

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