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Die über eine Laufzeit von 24 Monaten hinausgehende Bindung an einen Fitnessvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer dar. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Mann eine Mitgliedschaft in einem
Der Sportstudiobetreiber habe keinen Anspruch auf die noch offenen Mitgliedsbeiträge führte das Landgericht Aachen aus. Der zunächst wirksam geschlossene Fitness-Vertrag sei durch die Kündigung vom 13. Oktober 2005 beendet worden und die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Beträge seien durch geleisteten Zahlungen bereits erloschen.
Das Gericht ließ offen, ob der Vertrag aus gesundheitlichen Gründen gekündigt werden konnte. Vielmehr sei der Beklagte hier ohnehin jederzeit berechtigt gewesen, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Eine
Der Beklagte habe das Recht zur ordentlichen Kündigung gehabt, weil die AGB-Klausel über die
Mit der Unterschrift unter den Vertrag am 02.03.2005 begann die Bindung der Beklagten, aus der sie sich nach dem Vertrag nicht lösen konnte. Da die eigentliche Mitgliedschaft und damit die Beitragspflichtigkeit erst am 06.04.2005 begann und nach dem Vertrag frühestens zum Ende von 24 zahlaktiven Monaten gekündigt werden konnte, sei der Beklagte länger als 24 Monate gebunden gewesen.
Der Nutzer eines Fitness-Studios habe ein schutzwürdiges Interesse, in seiner Freizeitplanung nicht über 24 Monate hinaus gebunden zu werden.
Das Gericht ließ offen, wann die Kündigung des Mannes tatsächlich wirksam wurde. Dies musste nicht entschieden werden, weil selbst im ungünstigsten Falle (spätester Kündigungszeitpunkt) der Beklagte schon alle Zahlungen beglichen hatte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8049
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