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Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.02.2007
4 S 62/06 -

Wohnungsschimmel: Mieter darf Möbel direkt an die Außenwand stellen - Mieter muss keinen Abstand von 5 Zentimetern einhalten

Vermieter muss Dämmung zur Schimmelbeseitigung anbringen

Wohnungsmieter dürfen ihre Möbel direkt an die Außenwand stellen. Sie müssen nicht 5 cm Abstand halten. Dies gilt zumindest, solange keine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter besteht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Mannheim hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mieter, der eine 3-Zimmer Erdgeschoss-Wohnung gemietet hatte, vom Vermieter Schadensersatz für durch Schimmelbildung zerstörte Einrichtungsgegenstände. Im Schlafzimmer war an der Außenwand Schimmel aufgetreten. Das Amtsgericht Mannheim und das Landgericht Mannheim sprachen dem Mieter den Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 1 BGB zu.

Kein Mitverschulden des Mieters

Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass der Vermieter dem Mieter nicht vorwerfen könne, nicht für eine ausreichende Luftzirkulation hinter den Möbeln gesorgt zu haben. Der Vermieter könne dem Mieter auch kein Mitverschulden an dem Schaden vorwerfen, weil er die Möbel direkt an die Wand gestellt habe.

Aufstellen von handelsüblichen Möbeln ist vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung

Mieter müssten Möbel nicht mit einem Mindestabstand von fünf Zentimetern oder mehr zur Außenwand aufstellen, meinten die Richter. Der Mieter sei - solange nichts anderes vereinbart sei - in seiner Entscheidung frei, in welcher Weise oder Anordnung er die Möbel aufstelle, denn das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbeln gehöre zur Nutzung einer Mietwohnung. Er dürfe die Möbel auch direkt an die Außenwände stellen.

Vermieter muss Außendämmung anbringen

Vielmehr müsse der Vermieter eine Dämmung anbringen. In der Art und Weise der Beseitigung eines Mangels sei ein Vermieter zwar grundsätzlich frei, führten die Richter aus, verurteilten im Fall den Vermieter aber zur Installation einer Außendämmung. Der Vermieter könne hier nicht eine kostengünstigere Innendämmung wählen, weil der Mieter dann die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß nutzen könne. Ein Sachverständigengutachten hatte nämlich ergeben, dass eine Innendämmung nur ausreicht, wenn die Möbel in einem Abstand von zehn bis 15 Zentimetern zur Wand aufgestellt würden. Dies könne vom Mieter nicht verlangt werden.

Die Kosten der Außendämmung hatte ein Sachverständiger auf ca. 7.245,- EUR geschätzt; eine Inndämmung hätte schon für ca. 4.050,- EUR durchgeführt werden können.

der Leitsatz

§ 536a Abs. 1 BGB (rao)

Mieter sind - solange im Mietvertrag keine besondere Vereinbarung getroffenen wurde - nicht verpflichtet, ihre Möbel in eine bestimmten Art und Weise aufzustellen. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, Möbel mit einem Wandabstand von fünf Zentimetern aufzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2008
Quelle: ra-online, Landgericht Mannheim (vt/pt)

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