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Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner
Das Landgericht Magdeburg sah in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.
Seien also "Internetapotheken" grundsätzlich erlaubt, dann dürfe ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen, entschied das Landgericht. Die Handelsplattform vermittele auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgten. Der Beklagte betreibe aber eine
Ein Gesetzesverstoß liege auch nicht darin, dass es bei amazon.de Kundenbewertungen, sowohl für Medikamente als auch für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2019
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26940
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