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Verkauft ein Händler Produkte über Amazon, so haftet er für von Amazon abgegebene wettbewerbswidrige Preisempfehlungen. Wettbewerbswidrig ist eine Preisempfehlung, wenn sie nicht mehr gültig ist und somit die Verbraucher in die Irre geführt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Uhren-Händler bot im Juli 2013 über
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln gaben der Unterlassungsklage statt. Das Angebot sei im Sinne von § 5 UWG irreführend gewesen, da die darin angegebene Preisempfehlung keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Dass nur
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Der klägerischen Mitbewerberin habe wegen des Wettbewerbsverstoßes des Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf
Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung sei irreführend, so der Bundesgerichtshof, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbrauchspreis ermittelt worden oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig sei. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Bei der angebotenen Uhr habe es sich um ein Auslaufmodell des Herstellers gehandelt, das zwar noch habe geliefert werden können, aber in den Fachhandels- und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten seit April 2012 nicht mehr aufgeführt worden sei.
Die
Zwar sei es richtig, dass die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung ebenso wie ihre Veränderung nur von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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