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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 30.12.2010
10 O 1672/10 -

In fremden Häusern ist beim Öffnen von Türen besondere Vorsicht geboten

Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei Unachtsamkeit

Wer sich in fremden Räumlichkeiten befindet, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Im vorliegenden Fall hat die 55jährige Klägerin im Februar 2009 ein Kosmetikstudio in Wernigerode besucht. Auf dem Rückweg von der im Hausflur befindlichen Toilette irrte sich die Klägerin, öffnete die falsche Tür und stürzte eine steile unbeleuchtete Kellertreppe hinab, deren erste Stufe fehlte. Beim Sturz in den Keller verletzte sich die Klägerin, Brille, Uhr und Kleidung wurden beschädigt. Von der Betreiberin des Kosmetikstudios und der Eigentümerin des Grundstücks verlangte die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 4.000 € und Schadensersatz von rund 700 €.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Richter hat entschieden dass die Klägerin ihren Unfall allein verschuldet hat. Der Unfall der Klägerin wäre vermeidbar gewesen. Nach eigenen Angaben hat sie das Kosmetikstudio zum ersten Mal besucht. Die Klägerin befand sich folglich in fremden Räumlichkeiten. Derjenige der sich in fremder Umgebung aufhält, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet, um eine Selbstgefährdung auszuschließen. Nur aufgrund eigener Unachtsamkeit ist die Frau die Kellertreppe hinunter gestürzt. Sie ist in den Keller getreten, ohne zuvor das Licht anzuschalten und ohne sich davon zu überzeugen, dass es sich um die richtige Tür handelt. Auch dem Personal des Kosmetikstudios ist kein Vorwurf zu machen. Die Klägerin wurde vom Studio bis zu Toilette begleitet, der Rückweg wurde ihr beschrieben. Mehr kann nicht verlangt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ ra-online

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