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Macht ein Abschleppdienst die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs von der Begleichung der Abschleppkosten abhängig, kann der Fahrzeughalter die Herausgabe des Fahrzeugs nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Ein solches Verfahren ist wegen der in § 273 Abs. 3 BGB geregelten Möglichkeit zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Leistung einer Sicherheit unzulässig. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2006 verlangte ein Fahrzeughalter im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe seines abgeschleppten Fahrzeugs. Die Abschleppfirma weigerte sich das Fahrzeug bis zur Begleichung der in Rechnung gestellten
Das Landgericht Magdeburg hielt das einstweilige Verfügungsverfahren für unzulässig. Da dem Fahrzeughalter ein einfacher Weg zur Verfügung stehe, sich den Besitz an seinem Pkw zurück zu verschaffen, bestehe keine Notwendigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Der Fahrzeughalter könne nämlich die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
Nachdem durch Leistung einer Sicherheit das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Landgericht Magdeburg, ra-online (vt/rb)
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