wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 10.08.2006
10 O 1543/06 -

Unzulässiges einstweiliges Verfügungs­verfahren zwecks verweigerter Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs aufgrund Möglichkeit der Sicherheitsleistung

Zurück­behaltungs­recht des Abschleppdienstes kann durch Sicherheitsleistung ausgeschlossen werden

Macht ein Abschleppdienst die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs von der Begleichung der Abschleppkosten abhängig, kann der Fahrzeughalter die Herausgabe des Fahrzeugs nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Ein solches Verfahren ist wegen der in § 273 Abs. 3 BGB geregelten Möglichkeit zur Abwendung des Zurück­behaltungs­rechts durch Leistung einer Sicherheit unzulässig. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2006 verlangte ein Fahrzeughalter im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe seines abgeschleppten Fahrzeugs. Die Abschleppfirma weigerte sich das Fahrzeug bis zur Begleichung der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in Höhe von 154,50 EUR herauszugeben.

Unzulässigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Das Landgericht Magdeburg hielt das einstweilige Verfügungsverfahren für unzulässig. Da dem Fahrzeughalter ein einfacher Weg zur Verfügung stehe, sich den Besitz an seinem Pkw zurück zu verschaffen, bestehe keine Notwendigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Der Fahrzeughalter könne nämlich die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwenden.

Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung

Nachdem durch Leistung einer Sicherheit das Zurückbehaltungsrecht abgewendet worden wäre, so das Landgericht, wäre die Abschleppfirma zur Herausgabe des Pkw verpflichtet gewesen. Dieser Weg sei einfacher als die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Denn es verschaffe dem Fahrzeughalter den Besitz, gewährleiste aber zugleich die Durchsetzbarkeit der Forderung der Abschleppfirma und sei schließlich auch noch billiger.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Landgericht Magdeburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Magdeburg_10-O-154306_Unzulaessiges-einstweiliges-Verfuegungsverfahren-zwecks-verweigerter-Herausgabe-eines-abgeschleppten-Fahrzeugs-aufgrund-Moeglichkeit-der~N24223

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24223 Dokument-Nr. 24223

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.