wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 01.06.2017
11 O 53/16 -

Health-Claims-Verordnung: Werbung mit gesundheits­bezogenen Angaben für Lebensmittel zur Gewichtsreduktion unzulässig

Webeaussagen mit gesundheitsbezogene Angaben müssen wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für Verbraucher hilfreich sein

Das Landgericht Lüneburg hat eine Werbung für ein Lebensmittel zur Gewichtsreduktion für unzulässig erklärt, da die bei dem Produkt in nicht zulässiger Weise mit gesundheits­bezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung geworben wird.

Die Beklagte im vorliegenden Prozess bringt das Produkt "... Vitalkost" in den Verkehr. Hierbei handelt es sich um ein Produkt zur Zubereitung einer Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Dieses Produkt wird mit insgesamt zwölf Werbeaussagen beworben, u.a. "Es optimiert die Regeneration.", "Es vermindert Muskelstress" und "Es ... steigert die körperliche Fitness".

Werbeaussage werden Anforderungen der Health-Claims-Verordnung nicht gerecht

Das Landgericht Lüneburg urteilte, dass die Werbeaussagen unzulässig seien. Bei den Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben die so nicht zulässig seien, u.a. weil ihnen keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus der Health-Claims-Verordnung (HCVO) beigefügt ist. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen der HCVO dienen dem Verbraucherschutz, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mittwerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der Schutzzweck der HCVO gebietet, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sein müssen. Diesen Anforderungen wird eine Werbeaussage, die keine einzelnen Nährstoffe benennt, gerade nicht gerecht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Lueneburg_11-O-5316_Health-Claims-Verordnung-Werbung-mit-gesundheitsbezogenen-Angaben-fuer-Lebensmittel-zur-Gewichtsreduktion-unzulaessig~N25623

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25623 Dokument-Nr. 25623

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.