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Landgericht Lübeck, Urteil vom 15.01.2002
6 S 161/00 -

Recht zur fristlosen Kündigung des Mieters bei begründetem Verdacht einer Gesundheits­gefährdung durch Schimmelpilze

Spätere Unbegründetheit des Verdachts unerheblich

Ein Mietverhältnis kann vom Mieter gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der begründete Verdacht einer Gesundheits­gefährdung zum Beispiel durch Schimmelpilze besteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich später die Unbegründetheit des Verdachts herausstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung kündigten im Januar 1999 ihr Mietverhältnis fristlos, da sie wegen eines Schimmelbefalls ihrer Wohnung eine Gesundheitsgefährdung für sich und die Kinder befürchteten. Der Vermieter erkannte die Kündigung jedoch nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen begründetem Verdacht einer Gesundheitsgefährdung

Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe nach § 544 BGB (neu: § 569 Abs. 1 BGB) ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Der Eintritt einer tatsächlichen Gesundheitsgefährdung sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung ausgereicht. Die Mieter haben hier angesichts eines Sachverständigengutachtens vernünftigerweise eine Gesundheitsgefahr durch Schimmelpilze annehmen dürfen. Es habe ein begründeter Gefahrenverdacht vorgelegen, der auf nachweisliche, tatsächliche Risikomomente habe gestützt werden können. Die Mieter seien nicht verpflichtet gewesen, die Ausräumung des generellen Verdachts abzuwarten. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob sich der Verdacht später als unbegründet herausstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/ZMR 2002, 431/rb)

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