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Ein Mietverhältnis kann vom Mieter gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden, wenn der begründete Verdacht einer Gesundheitsgefährdung zum Beispiel durch Schimmelpilze besteht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich später die Unbegründetheit des Verdachts herausstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung kündigten im Januar 1999 ihr Mietverhältnis fristlos, da sie wegen eines Schimmelbefalls ihrer Wohnung eine
Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe nach § 544 BGB (neu: § 569 Abs. 1 BGB) ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Der Eintritt einer tatsächlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/ZMR 2002, 431/rb)
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Dokument-Nr. 22348
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