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Ein Gerichtsvollzieher, der in der Wohnung eines Schuldners eine Zwangsvollstreckung durchführen möchte, muss die Schuhe nicht ausziehen. Der Vollziehungsbeamte betritt die Wohnung nicht als Gast, sondern setzt einen staatlichen Auftrag durch. Er kann selbst entscheiden, ob er sich "von seinen Straßenschuhen entblößen" möchte oder nicht. Dies entschied das Landgericht Limburg.
Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein
Gegen diese ihr am 24.01.2012 zugestellte Entscheidung wandte sich die Schuldnerin mit ihrer am 31.01.2012 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie rügte, die Entscheidung berücksichtige nicht die Besonderheiten ihrer Kultur. Das Amtsgericht hatte der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Das Landgericht Limburg entschied, dass das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung zu Recht erlassen hat. Gegen den Erlass des Durchsuchungsbefehls als solchen bestünden keinerlei Bedenken. Das Amtsgericht habe darüber hinaus aber auch zu Recht angesprochen, dass gegen die Art und Weise der
Andererseits konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Ein Vollziehungsbeamter betrete die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Limburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 13760
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