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Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 04.12.1985
3 S 41/85 -

Keine Haftung der Gemeinde für Autobeschädigung aufgrund Bodenschwelle im verkehrsberuhigten Bereich

Aufsetzen eines Fahrzeugs aufgrund eines Frontspoilers

Setzt ein Fahrzeug wegen seines Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf, welche sich in einem verkehrsberuhigten Bereich befindet, so haftet dafür die Gemeinde nicht. Eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer setzte mit seinem PKW aufgrund des Frontspoilers auf eine Bodenschwelle auf. Diese befand sich innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone. Der Autofahrer klagte aufgrund der Beschädigung seines Frontspoilers gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Verkehrssicherungspflichtverletzung

Das Landgericht Limburg entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Straßenbeschaffenheit sei verkehrssicher gewesen und habe keine Gefahrenquelle dargestellt. Die Gemeinde habe daher nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Berechtigung zur Errichtung von Bodenschwellen

Zwar treffe den Gemeinden die Verkehrssicherungspflicht über ihre Gemeindestraßen, so das Landgericht weiter. Sie seien jedoch dazu berechtigt und verpflichtet zur Herbeiführung einer Verkehrsberuhigung entsprechende Absetzungen in der Straße zur äußeren Kennzeichnung der verkehrsberuhigten Zone vorzunehmen. Da innerhalb dieser Zone Schritttempo vorgeschrieben ist, sei es erforderlich die Bodenschwellen so einzurichten, dass sie mit dieser Geschwindigkeit von einem Fahrzeug mit üblicher Bodenfreiheit befahren werden können.

Autofahrer war für Beschädigung verantwortlich

Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen, wonach einem Fahrzeug mit üblicher Bodenfreiheit beim Überfahren der Bodenschwelle von 8,5 cm Höhe ein Bodenabstand von weit über 10 cm verbleibt und aufgrund des Frontspoiler die Bodenfreiheit auf 1 cm beschränkt wurde, sah das Landgericht die Verantwortung für die Beschädigung beim Autofahrer. Nicht wegen der gefährlichen Straßenbeschaffenheit, sondern wegen der durch geringe Bodenfreiheit eingeschränkten Alltagstauglichkeit des PKW sei es zur Beschädigung gekommen. Die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs sei aufgrund des Spoilers so stark eingeschränkt gewesen, dass bestimmte Fahrvorgänge, wie etwa das Überfahren einer Bodenschwelle, überhaupt nicht möglich waren. Daher sei es im Risikobereich des Autofahrers gefallen, dass es zur Beschädigung des PKW kam.

Abnahme des Spoilers durch TÜV unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, dass der TÜV den Spoiler abgenommen hatte. Denn die Abnahme durch den TÜV besage nur, dass der Spoiler den Vorschriften für Fahrzeugteile entspricht. Es werde jedoch keine Aussage darüber getroffen, in welchen Verkehrssituationen ein solcher Spoiler verkehrstauglich ist oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 192/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 192Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 192

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