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Werden Bodenschwellen zur Erzwingung einer niedrigen Geschwindigkeit angebracht, müssen sie so gebaut werden, dass sie keine Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen sowie Fahrzeugen mit zusätzlichen Schürzen hervorruft. Dies gilt aber nur soweit ein verkehrsgerechtes und übliches Verhalten vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob derjenige, der Bodenschwellen auf Fahrbahnen anbringt, für Schäden haftet, die beim Überfahren einer solchen Schwelle bei Fahrzeugen entstehen.
Das Oberlandesgericht München führte zunächst aus, dass Bodenschwellen so gebaut sein müssen, dass auch tiefergelegte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit zusätzlichen Schürzen im Rahmen des verkehrsüblichen Betriebs nicht geschädigt werden. Diesen Anforderungen genüge eine
Werde eine Schwelle hingegen mit höherer oder nicht gleichmäßiger Geschwindigkeit befahren, so das Oberlandesgericht weiter, stelle dies kein verkehrsgerechtes oder übliches Verhalten dar. Jeder Autofahrer müsse wissen, dass durch ein kurzfristiges Abbremsen oder Beschleunigen ein mehr oder weniger ausgeprägtes Einnicken stattfindet und es somit zu einem Aufsetzen auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/ZfS 1994, 10/rb)
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Dokument-Nr. 17567
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