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Klauseln in den AGB von Mietverträgen über Studentenwohnungen, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch sechs Monate nach Ende der Mietzeit verfällt und das Recht besteht, den Studenten ein anderes Wohnheim zuzuweisen, sind unwirksam. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Verbraucherschutzverein gegen ein Studentenwerk auf
Das Landgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Ihm stehe der Unterlassungsanspruch zu. Die Klausel, wonach der Kautionsrückzahlungsanspruch sechs Monate nach Ablauf des Mietvertrags verfalle, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sei daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klausel, die das Studentenwerk die Möglichkeit einräume, den Umzug des Studenten in ein anderes Zimmer oder in ein anderes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25201
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