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Landgericht Landshut, Beschluss vom 18.12.2018
14 S 2813/18 -

Abflugverspätung führt zur Unmöglichkeit der Landung am Zielort aufgrund Gewitters: Fluggast hat Anspruch auf Entschädigung

Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen

Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden, weil das Flugzeug wegen eines Gewitters am Zielort nicht landen konnte, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO), wenn der Flug verspätet gestartet ist und im Zeitpunkt der planmäßigen Landung die Wetterlage noch unproblematisch war. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Gewitters in München konnte ein Flug aus Barcelona nicht wie geplant landen. Er musste daher nach Nürnberg umgeleitet werden, wodurch es zu einer Ankunftsverspätung von über drei Stunden kam. Der Flug konnte nur deshalb wegen des Gewitters nicht in München landen, weil er bereits mit einer Verspätung von knapp zwei Stunden in Barcelona gestartet war. Zum Zeitpunkt der planmäßigen Landung war die Wetterlage in München unproblematisch. Aufgrund der Verspätung kam es zu einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fluggesellschaft.

Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung

Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fluggesellschaft zurück. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe. Auf einen außergewöhnlichen Umstand könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen.

Unzulässiges Berufen auf außergewöhnlichen Umstand

Zwar sei ein Gewitter als außergewöhnlicher Umstand zu werten, so das Landgericht. Denn die Wetterlage sei von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar. Allerdings liege ein spezieller Fall vor. Das Gewitter sei erst durch den verspäteten Start in Barcelona zum Tragen gekommen. Wäre es zum planmäßigen Start gekommen, wäre der Flug noch vor dem Gewitter in München gelandet. Da die Abflugverspätung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht habe, habe sich die Fluggesellschaft damit nicht wegen des Gewitters auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen dürfen. Ein Vorkommnis, das an sich als außergewöhnlicher Umstand zu beurteilen sei, könne ausnahmsweise doch dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen sein, wenn der Umstand allein auf ein Vorkommnis zurückzuführen sei, für das das Luftfahrtunternehmen hafte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (zt/RRa 2019, 77/rb)

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