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Die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) bestimmt sich nach die nach der Großkreismethode zu bestimmende unmittelbare Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem Zielflughafen. Zurückgelegte Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen bleiben außer Betracht. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flugreisender hatte einen Flug von Rom über Amsterdam nach München gebucht. Da sich der Flug nach Amsterdam verspätete, verpasste der
Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fluggastes zurück. Ihm habe kein Anspruch auf eine
Nach Ansicht des Landgerichts bemesse sich die Höhe der
Der in Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO genannte Begriff "Entfernung" beschreibe nach dem allgemeinen Wortlautverständnis den Abstand zwischen zwei Punkten, so das Landgericht. Würde man nunmehr Umsteigeflughäfen bzw. Zwischenlandungen in die Ermittlung der
Der Zweck der FluggastrechteVO, nämlich die Stärkung der Fluggastrechte sowie der Verbraucherschutz, werde nach Auffassung des Landgerichts nicht beeinträchtigt. Soweit das Amtsgericht Frankfurt a.M. die Ansicht vertrat, dass mit wachsender
Der Umstand, dass Ansatzpunkt für die Höhe der Ausgleichszahlungen der durchschnittliche Flugscheinpreis für die Business-Klasse war, spreche aus Sicht des Landgerichts ebenfalls gegen eine Addition von
Soweit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22834
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