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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2013
29 C 1952/13 (81) -

FluggastrechteVO: Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen sind bei Höhe der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen

Maßgeblich ist Summe der Einzelstrecken und nicht Abstand zwischen ersten Abflugort und letzten Zielort

Die Höhe der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) bemisst sich unter Berücksichtigung der Flugstrecken zu Umsteigeflughäfen. Es kommt somit nicht auf den Abstand zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort an, sondern auf die Summe der Einzelstrecken. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast gegen die Fluggesellschaft. Hintergrund dessen war, dass der Fluggast aufgrund einer Ankunftsverspätung von über 18 Stunden eine Ausgleichszahlung verlangte. Es bestand jedoch Streit über die Höhe der Zahlung. Der Flug beinhaltete nämlich einen Zwischenstopp. Während der Fluggast meinte, für die Höhe der Ausgleichszahlung sei die Strecke vom Abflugort zum Umsteigeflughafen und vom Umsteigeflughafen zum Zielort maßgeblich, stellte sich die Fluggesellschaft auf den Standpunkt, dass allein die Strecke zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort maßgeblich sei.

Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach Summe der Einzelstrecken

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Denn bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung sei die Summe der Einzelstrecken maßgeblich und nicht der Abstand zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die FluggastrechteVO bei der Staffelung der Ausgleichszahlungen davon ausgehe, dass die Unannehmlichkeiten für den Fluggast mit der Entfernung wachsen und somit einen Bezug zur tatsächlich geflogenen Strecke herstelle. Daher sei auf die Summe der Einzelstrecken abzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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