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Haben die Mietvertragsparteien eine Staffelmiete vereinbart, so kommt eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts der allgemeine Hinweis einer Klausel in den AGB zum Mietvertrag, wonach die Miete nach den §§ 557-559b BGB erhöht werden könne. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Mietvertragsparteien vereinbarten in § 5 des Mietvertrags eine
Das Landgericht Krefeld entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Landgerichts haben die Mietvertragsparteien eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2015
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (zt/GE 2015, 975/rb)
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Dokument-Nr. 21543
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