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Nimmt der Vermieter während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung Modernisierungsmaßnahmen vor, so kann er aufgrund von § 557 a Abs. 2 BGB nach Ende der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung keine Mieterhöhung wegen der Modernisierung verlangen. Er muss vielmehr entweder die geplante Modernisierung in der Staffelmiete einplanen oder auf die Staffelmietvereinbarung verzichten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Dezember 2008 über eine Berliner Wohnung ein Mietvertrag geschlossen. Dabei wurde eine
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Die Mieterhöhungen wegen der Modernisierungen seien gemäß § 557 a Abs. 2 BGB
Der Vermieter, der bei Abschluss eines Mietvertrags Modernisierungsmaßnahmen plane, müsse nach Auffassung des Landgerichts entweder die Modernisierungskosten in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2018, 363/rb)
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Dokument-Nr. 26142
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