wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Krefeld, Urteil vom 30.06.2021
2 O 546/20 -

Vertragsanpassung aufgrund coronabedingter Betriebsschließung muss unverzüglich nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs verlangt werden

Höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %

Beansprucht ein Gewerbemieter wegen der coronabedingten Betriebsschließung eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB, so muss diese nach Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs unverzüglich geltend gemacht werden. Es besteht ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Diskothek in Nordrhein-Westfalen mussten nach behördlicher Anordnung aufgrund der Corona-Pandemie ihren Betrieb ab März 2020 schließen. Aufgrund dessen zahlten sie ab Oktober 2020 keine Miete mehr. Der Vermieter akzeptierte dies nicht und sprach daher eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus. Er erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Räume. Die Mieter beanspruchten dagegen eine Mietminderung und eine Vertragsanpassung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume

Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Räume zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB wirksam. Den Mietern stehe kein Minderungsrecht zu, da das Verbot von Tanzveranstaltungen in das Verwendungsrisiko der Mieter falle. Auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehe nicht.

Vertragsanpassung muss unverzüglich nach Kündigung verlangt werden

Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts nach dem Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB die Vertragsanpassung unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung verlangen müssen. Denn es bestehe ein Bedürfnis des Vermieters, zeitnah Rechtssicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung zu erlangen.

Höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 %

Selbst wenn man zugunsten der Mieter ein höchstmögliches Anpassungsrecht in Höhe von 50 % zuerkennt, so das Landgericht, wäre ein kündigungsrelevanter Rückstand entstanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2021
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1125Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1125
  • MDR 2021, 925Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 925

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Krefeld_2-O-54620_Vertragsanpassung-aufgrund-coronabedingter-Betriebsschliessung-muss-unverzueglich-nach-einer-Kuendigung-wegen-Zahlungsverzugs-verlangt-werden~N30876

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30876 Dokument-Nr. 30876

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.