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Landgericht Krefeld, Urteil vom 24.02.2017
1 S 68/16 -

Vom Verstorbenen ungewünschte Umbettung durch Toten­fürsorge­berechtigten: Kein Schmerzensgeld des nahen Angehörigen bei nachvollziehbaren Gründen zur Umbettung

Schwerwiegende Per­sönlich­keits­verletzung des nahen Angehörigen bei Umbettung aus sachwidrigen Gründen

Kommt es durch den Toten­fürsorge­berechtigten zu einer Umbettung des Verstorbenen, die dieser so nicht gewünscht hat, so steht einem nahen Angehörigen des Verstorbenen nur dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Umbettung aus sachwidrigen Gründen erfolgte. Nur in diesem Fall wird schwerwiegend das Per­sönlich­keits­recht des nahen Angehörigen verletzt. Ein Schmerzens­geld­anspruch besteht dagegen nicht, wenn die Umbettung aus nachvollziehbaren Gründen vorgenommen wurde. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2014 bestatte die Ehefrau die Asche des Verstorbenen im Familiengrab ihrer Familie. Im Jahr 2015 kam es zu einem Streit zwischen der Witwe und ihrer Schwester. Die Schwester war dagegen, dass der Verstorbenen im Familiengrab beigesetzt wurde und verlangte dessen Entfernung. Der Streit eskalierte derart, dass die Witwe dem Verlangen ihrer Schwester nachkam. Die Witwe veranlasste daher die Ausgrabung des Verstorbenen und eine Flussbestattung in den Niederlanden. Als die Tochter des Verstorbenen davon erfuhr, klagte sie gegen ihre Stiefmutter auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Krefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Umbettung ihres verstorbenen Vaters zu. Ein solcher Anspruch könne nur bestehen, wenn durch die Umbettung schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden wäre. Dies sei aber zu verneinen.

Keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch Umbettung

Zwar habe die Beklagte durch die Umbettung nicht dem Willen des Verstorbenen entsprochen, so das Landgericht. Daraus ergebe sich aber keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung der Klägerin. Eine Verpflichtung des Totenfürsorgeberechtigten zur Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung eines nahen Angehörigen sei zu verneinen, wenn der Totenfürsorgeberechtigte zwar nicht den Willen des Verstorbenen umgesetzt habe, sein Handeln aber von einem nachvollziehbaren Beweggrund getragen gewesen sei. Habe der Totenfürsorgeberechtigte dagegen aus sachwidrigen Gründen gehandelt, habe er also ohne legitime eigene Interessen den Verlust der Trauerstätte zu Lasten des Angehörigen in Kaufgenommen, habe er sogar auf eine emotionale Verletzung des Angehörigen abgezielt, sei eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung anzunehmen. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2019
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 24.06.2016
    [Aktenzeichen: 2 C 1/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1875Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1875
  • NJW-RR 2017, 881Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 881

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