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Kommt es aufgrund einer rechtswidrigen Umbettung einer Verstorbenen zu einer Verletzung des Totenfürsorgerechts, steht dem Inhaber des Totenfürsorgerechts ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu. Dies hat das Amtsgericht Rinteln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Ehemann seine verstorbene Ehefrau entgegen dem vor ihrem Tod geäußerten Willen umbetten. Der Inhaber des Totenfürsorgerechts war der Sohn der Verstorbenen. Dieser wurde über die
Das Amtsgericht Rinteln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe gegen den Ehemann der Verstorbenen gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da durch die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2017
Quelle: Amtsgericht Rinteln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23770
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