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Landgericht Köln, Urteil vom 16.10.2013
9 S 123/13 -

Grund­stücks­eigentümer kann regelmäßig dem Briefträger nicht den Zugang zum Grundstück verweigern

Fehlendes schutzwürdiges Interesse an Zugangsverweigerung begründet Duldungspflicht des Eigentümers

Ein Grund­stücks­eigentümer hat die Zustellung von Post durch einen Postdienstleister grundsätzlich zu dulden. Ein Verbot der Postzustellung kommt nur dann in Betracht, wenn dafür ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Grundstückseigentümer von einem Postdienstleister nicht mehr beliefert werden. Da ein gegenüber dem Briefträger ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet wurde, klagte der Grundstückseigentümer gegen das Postunternehmen auf Unterlassung.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Gummersbach wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Grundstückseigentümer dem Briefträger dann kein Hausverbot erteilen kann, wenn dafür kein schutzwürdiges Interesse besteht. Da das Gericht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht erkennen konnte, verneinte es einen Unterlassungsanspruch. Gegen diese Entscheidung legte der Grundstückseigentümer Berufung ein. Er gab als Grund für das Hausverbot an, dass er damit gegen die seiner Ansicht nach schlechten Arbeitsbedingungen des Postunternehmens protestieren wollte.

Landgericht verneinte ebenfalls Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB zugestanden. Abgesehen davon, dass das Gericht eine nennenswerte Eigentumsbeeinträchtigung durch die Postzustellung bezweifelte, habe zumindest eine dahingehende Duldungspflicht bestanden.

Kein schutzwürdiges Interesse an Unterlassungsanspruch

Die Duldungspflicht habe sich nach Auffassung des Landgerichts daraus ergeben, dass der Grundstückseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Unterlassung hatte. Es sei zu beachten gewesen, dass der Eigentümer die behauptete Eigentumsbeeinträchtigung nur als Mittel zum Zweck nutzte. Er habe durch den Unterlassungsanspruch nicht eine Eigentumsstörung verhindern wollen. Vielmehr habe er sich gegen einen von ihm als Unrecht empfundenen Umgang mit den Mitarbeitern des Postunternehmens wenden wollen. Dieser Zweck sei jedoch im Rahmen von § 1004 BGB nicht schutzwürdig. Die Vorschrift diene nicht der Umsetzung bestimmter sozialpolitischer Vorstellungen.

Kein Unterlassungsanspruch aufgrund Hausrechts

Zwar könne ein Grundstückseigentümer aufgrund der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 154 GG) regelmäßig frei darüber entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und wer nicht, so das Landgericht. Dieses Hausrecht gelte aber nicht schrankenlos. Im vorliegenden Fall sei insofern die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Postunternehmens stärker zu bewerten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 796Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 796

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