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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.04.2013
11 C 495/12 -

Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Briefträger grundsätzlich unzulässig

Ohne schutzwürdiges Interesse kein Recht zum Hausverbot

Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich dem Briefträger kein Hausverbot erteilen. Insofern muss ein schutzwürdiges Interesse am Hausverbot bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein Grundstückseigentümer gegenüber dem Briefträger ein Hausverbot aus. Da dieser das Verbot jedoch nicht beachtete und weiter Post zustellte, forderte der Grundstückseigentümer das Postunternehmen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses weigerte sich jedoch, woraufhin der Eigentümer Klage auf Unterlassung erhob. Er meinte, dass die Postzustellung trotz Hausverbots sein Eigentumsrecht verletze.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Amtsgericht Gummersbach entschied gegen den Grundstückseigentümer. Denn diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung der Briefzustellung gemäß § 1004 BGB zugestanden. Zwar könne das Betreten des Grundstücks trotz erteilten Hausverbots eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen. Die Erteilung des Verbots sei aber unzulässig gewesen.

Unzulässigkeit wegen fehlendem schutzwürdigen Interesses

Die Ausübung eines Rechts könne unzulässig sein, so das Amtsgericht weiter, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Interesse verfolge oder überwiegende Belange der Gegenseite entgegenstehen. Eine Unzulässigkeit sei zum Beispiel anzunehmen, wenn der Berechtigte kein sachliches und dauerndes Eigeninteresse verfolge, sondern die Rechtsausübung nur dazu diene, einen rechtsfremden oder unlauteren Zweck zu erreichen. Dies sei hier der Fall gewesen.

Keine Darlegung eines schutzwürdigen Interesses

Der Grundstückseigentümer habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht darlegen können, dass die Nichtzustellung der Post ein schutzwürdiges Interesse darstelle. Daher sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Briefzustellung das Eigentum beeinträchtigt habe. Dass der Eigentümer unter Umständen keine unangenehme Post erhalten wolle, verdiene keinen gerichtlichen Schutz.

Schutzwürdige Belange des Postunternehmens waren zu berücksichtigen

Aus Sicht des Gerichts hätten dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers ohnehin überwiegende schutzwürdige Belange des Postunternehmens gegenüber gestanden. Denn das Postunternehmen sei angesichts der erteilten Lizenz und den Vorschriften des Postgesetzes verpflichtet gewesen, die Post auszuteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)

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