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Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich dem Briefträger kein Hausverbot erteilen. Insofern muss ein schutzwürdiges Interesse am Hausverbot bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein
Das Amtsgericht Gummersbach entschied gegen den
Die Ausübung eines Rechts könne unzulässig sein, so das Amtsgericht weiter, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Interesse verfolge oder überwiegende Belange der Gegenseite entgegenstehen. Eine Unzulässigkeit sei zum Beispiel anzunehmen, wenn der Berechtigte kein sachliches und dauerndes Eigeninteresse verfolge, sondern die Rechtsausübung nur dazu diene, einen rechtsfremden oder unlauteren Zweck zu erreichen. Dies sei hier der Fall gewesen.
Der
Aus Sicht des Gerichts hätten dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers ohnehin überwiegende schutzwürdige Belange des Postunternehmens gegenüber gestanden. Denn das Postunternehmen sei angesichts der erteilten Lizenz und den Vorschriften des Postgesetzes verpflichtet gewesen, die Post auszuteilen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15743
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