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Das Landgericht Köln hat es der Lottogesellschaft WestLotto per einstweiliger Verfügung untersagt, Hartz IV-Empfängern die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein privater Glücksspielanbieter mit Geschäftssitz auf Malta, der in Deutschland Sportwetten anbietet, eine einstweilige Verfügung gegen die in Münster ansässige Westdeutschen
Hintergrund des Streits ist der seit 2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag, der für die einzelnen Länder eine Monopolstellung für
In Anbetracht dieser mangelnden wirksamen Begrenzung von Glücksspielen zur Vermeidung von Spielsucht, sah das Landgericht Köln die entsprechend beantragte einstweilige Verfügung für berechtigt an. Dementsprechend dürften in Lottoläden für diejenigen Personen keine Lose oder sonstige Teilnahmemöglichkeiten für Lotteriespiele mehr zugänglich gemacht werden, die Spieleinsätze riskieren würden, die in keinem Verhältnis zu ihrem
Für den Fall, dass eine Annahmestelle nun einen Lottoschein eines Hartz IV-Empfängers entgegen nimmt, droht dem Unternehmen laut Presseberichten nun in jedem einzelnen Fall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit wurde bekannt, dass auch eine Klage gegen Lotto-Bayern anhängig ist. Lotto-Bayern soll verboten werden, dass Lotto-Produkte auf Verkaufsflächen angeboten werden, zu denen Minderjährige Zutritt haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2011
Quelle: ra-online, VEWU (pm/pt/ac)
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Dokument-Nr. 11265
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