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Fehlt es einer gegen eine Person gerichteten kritischen und herabsetzenden Bezeichnung an Sachbezug zu einem erhobenen Vorwurf und ist sie nicht als Argument oder Betonung dieses Vorwurfs, sondern lediglich als Diffamierung anzusehen, so handelt es sich dabei um Schmähkritik. Diese genießt nicht den Schutz der Meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz und der Betroffene kann einen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Anwalt die Zusammenarbeit von zwei Berufskollegen in einer E-Mail an die Rechtsanwaltskammer Köln als "Winkeladvokatur" bezeichnet. Vorausgegangen war dieser Äußerung ein Rechtsstreit, bei dem sich beide Parteien in Vertretung ihrer Mandanten gegenüberstanden. Der angeblich widersprüchliche Außenauftritt seiner Prozessgegner, von denen man nicht wisse, ob sie als Kooperation oder als Sozietät auftreten würden, veranlasste den Anwalt zu seiner Äußerung. Der mit diesem Vorwurf konfrontierte Jurist beantragte daher vor Gericht die
Der beklagte Jurist verteidigte die Verwendung des Begriffs, da er damit die Widersprüchlichkeit des klägerischen Verhaltens habe aufzeigen wollen. Der Außenauftritt sei vollkommen undurchsichtig und unlauter. Es werde nicht klar, ob es sich um einen Einzelanwalt in Kooperation oder den Sozius einer BGB-Gesellschaft handele. Die getätigte Äußerung werde außerdem vom Recht auf
Das Landgericht Köln bestätigte jedoch einen
Die für einen
Vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)
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Dokument-Nr. 12877
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